
Das Handelsregister ist ein amtliches Verzeichnis der Gewerbetreibenden, das in Deutschland beim für den Firmensitz zuständigen Amtsgericht (Registergericht) geführt wird. Nach Maßgabe einer EU-Richtlinie aus dem Jahre 2007 wird es elektronisch geführt.
Im
Handelsregister (HR) werden Informationen zu Unternehmen wie zum Beispiel Firmensitz, Niederlassungen, Rechtsform oder Gegenstand des Unternehmens, Erteilung und Entziehung von Prokura sowie über die Höhe des Grund- oder Stammkapitals veröffentlicht. Alle Unternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind, unterliegen neben dem Schuldrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) den strengeren Anforderungen des Handelsrechts unter Kaufleuten, wie sie im Handelsgesetzbuch (HGB) geregelt sind.
Alle im Handelsregister eingetragenen Firmen oder Vollkaufleute unterliegen der Buchführungspflicht. Für Unternehmen ergibt sich daraus die Möglichkeit, sich über alle rechtserheblichen Tatsachen eines eventuellen Geschäftspartners informieren zu können. Jeder kann ohne Begründung einen gebührenpflichtigen Auszug aus dem Handelsregister anfordern, den sogenannten
Handelsregisterauszug. Dieser wird auch als "Ausdruck aus dem Handelsregister" bezeichnet.
Kleingewerbebetriebe und BGB-Gesellschaften müssen nicht in das Register eingetragen werden, können sich aber auf freiwilliger Basis registrieren lassen. Die übrigen Gewerbetreibenden aller Rechtsformen müssen eingetragen werden, wenn der Geschäftsbetrieb einer Personengesellschaft oder eines Einzelkaufmanns nach Art und Umfang auf kaufmännische Weise geführt wird, der Buchhaltungspflicht unterliegt oder der Eintrag ins Handelsregister ebenfalls auf freiwilliger Basis erfolgt.
Die Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister erfolgt in der Regel über einen Notar und wird in zwei Abteilungen geführt. In der Abteilung A werden eingetragene Kaufleute (e.K.) und Personengesellschaften (oHG, KG) erfasst, in der Abteilung B alle Kapitalgesellschaften (GmbH, KGaA, AG). Eintragungen in das Handelsregister können deklaratorischen = rechtsbezeugenden Charakter oder konstitutiven = rechtserzeugenden Charakter haben. Erstere dienen lediglich der öffentlichen Bekanntmachung, letztere werden erst durch den Eintrag rechtswirksam.