
Die gesetzliche Erbfolge tritt dann in Kraft, wenn der Verstorbene (juristisch „Erblasser“) kein Testament hinterlassen hat, indem er eine andere Erbfolge als letzten Willen bekundet. Nach dem Gesetz erben in diesem Fall der Ehegatte, die Kinder, Enkel oder Urenkel zu vorgeschriebenen Pflichteilen. Danach geht ein Viertel des Erbes an den hinterbliebenen Ehegatten, die restlichen dreiviertel gehen in den Besitz der Kinder, Enkel oder Urenkel über. Hat der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes keine Kinder erben der Ehegatte und die Eltern, sowie deren Kinder und Kindeskinder, falls vorhanden, je zur Hälfte. Sind keine Eltern mehr vorhanden, jedoch Großeltern erben diese ebenfalls zur Hälfte. Sollte ein Großelternteil bereits verstorben sein, vergrößert sich jedoch der Erbanteil des Ehegatten.
Eine große Rolle bei der gesetzlichen Erbfolge im Hinblick auf den Anteil des hinterbliebenen Ehegatten, spielt dabei der Güterstand in dem das Ehepaar zusammen gelebt hat. Wurde in der gemeinsamen Ehe keine gesonderte Regelung getroffen, erfolgt die Aufteilung nach dem Prinzip des Güterstands der Zugewinngemeinschaft. Dies bedeutet für den hinterbliebenen Ehegatten eine Erhöhung des gesetzlich geregelten Pflichtteils von 25 auf 50%. Der Ehegatte erbt also die Hälfte es Nachlasses.
Zusätzlich zu dem ihm zustehenden Pflichtanteil ohne Berücksichtigung auf den Güterstand, erbt der hinterbliebene Ehegatte ebenfalls den sogenannten Voraus. Hierunter fallen alle Gegenstände, die zum ehelichen Haushalt gehören, wie PKW, Möbel, Geschirr, Teppiche, Hochzeitsgeschenke, usw. Diese Gegenstände sind vom Ehegatten jedoch nur zu beanspruchen, sollten keine weiteren Erben der ersten Ordnung (Kinder oder Enkel) vorhanden sein.
Leider kommt es gerade bei Todesfällen immer wieder zu Streitigkeiten um das hinterlasse Erbe, die oft auch vor Gericht ausgetragen werden. Hier nimmt ein
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