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In der Kategorie Finanzen sind insgesamt 102 Artikel eingetragen.

Artikel geschrieben von Redaktionsservice, veröffentlicht am: Mi, 06.01.2010, 11:02
  • Energiesteuer Erstattung für mehr Geld im Portemonnaie

    http://www.4-energie.de/Produzierende Unternehmen haben die Möglichkeit, einen Teil der bezahlten Energiesteuer, dies war bislang immer die Mineralölsteuer oder auch als Ökosteuer bekannt, vom Staat wiederzubekommen. Diese Rückzahlung wird als Energiesteuer Erstattung bezeichnet, gilt allerdings nicht für Steuern, die auf Treibstoffe, wie Diesel oder Benzil, bezahlt werden sind. Nach § 54 des Energiesteuergesetzes kann, nur mit Antrag, eine Steuerentlastung für Energieerzeugnisse, beispielsweise Erdgas, Flüssiggas und Heizöl, gewährt werden, wenn diese versteuert worden und für die betrieblichen Zwecke verheizt worden sind. Auch gilt dies, wenn die Energieerzeugnisse nach § 3 EnergieStG für begünstigte Anlagen genutzt worden sind. Wichtig ist den Handwerksbetrieben im Vordergrund der Zweck des Heizens. Bei dem zuständigen Hauptzollamt ist die Energiesteuer Erstattung für die gesamte verbrauchte Menge an Energieerzeugnissen abzugeben. Diese Einreichung muss bis zum 31.12. des Folgejahres schriftlich erfolgen. Allerdings ist bei dieser Erstattung zu beachten, dass nur dann eine Entlastung gewährt wird, wenn der Entlastungsbetrag mehr 205 Euro im Jahr beträgt. Hat ein produzierendes Unternehmen für Erdgas mehr als 93,2 MWh, über 12.531 Liter Heizöl oder über 8458 kg Flüssiggas verheizt, ist mit einer Energiesteuer Erstattung zu rechnen. Es darf sich aus den Energieträgern bei der Erstattung auch ein Mix ergeben. Dies bedeutet, dass die Erstattung nicht nur für einen Träger berechnet werden kann, sondern auch dann ein Antrag möglich ist, wenn beispielsweise alle drei Energieträger zum Verheizen verwendet worden sind. Wichtig ist, dass das Unternehmen, welches einen Antrag auf Energiesteuer Erstattung stellt, den Jahresverbrauch durch Rechnungen vom Einkauf, Bestandsrechnungen und andere Unterlagen eindeutig belegen kann. Das Verbauchende Unternehmen kann sich auch im Vorfeld schon errechnen, ob mit einer Energiesteuer Erstattung zu rechnen ist. Hierfür gibt es Entlastungssätze, welche durch das EnergieStG festgesetzt sind.
    Jedes produzierende Unternehmen sollte einen Antrag für eine Energiesteuer Erstattung stellen, wenn es Erdgas, Heizöl und/oder Flüssiggas verwendet, selbst wenn man sich vorher nicht errechnet hat, ob eine Entlastung überhaupt möglich ist, aber ein Versuch ist es immer wert.

Artikel geschrieben von Redaktionsservice, veröffentlicht am: Mi, 06.01.2010, 11:02



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