
Haftpflichtversicherung für ein Kraftfahrzeug haftet in erster Linie natürlich für Schäden, die aufgrund eines schuldhaften Unfalls am Fahrzeug des Gegners entstanden sind. Man spricht hier von einer Deckungssumme im Rahmen der Kraftfahrversicherung. Nun wird sich vielleicht so manch einer wundern, denn der Gesetzgeber sieht hier eine Mindestdeckungssumme in Höhe von 1.000.000,00 € vor, wenn es sich um Sachschäden handelt. Wieso ist denn diese Summe so hoch angesetzt? Dies lässt sich ziemlich einfach erklären: Der Versicherer haftet nicht nur für die Kosten, die im Falle einer Reparatur am gegnerischen Fahrzeug entstehen, sondern auch für Sachschäden, die entstanden, wenn der Unfallfahrer zum Beispiel Häuser, parkende Autos oder auch Dinge beschädigt hat, die zum Eigentum der Stadt oder der Gemeinde gehören (z.B. eine Brücke oder ähnliches). Zudem sieht der Gesetzgeber eine Mindestdeckungssumme in Höhe von 7.500.00,00 € vor, wenn es um Personenschäden geht. Sollte also eine Person durch einen Unfall zu Schaden gekommen sein, so kommt die
KFZ-Versicherung für die aufzuwendenden Heilungskosten auf. Ferner werden auch eventuelle Pflegegelder, Renten auf Invaliditätsbasis etc. von dieser Summe bezahlt. Möglich ist auch eine pauschale Deckungssumme von zum Beispiel 50.000.000,00 €. Hierbei ist allerdings festgelegt, dass pro geschädigter Person nur 8.000.000,00 € gedeckt sind. Natürlich möchte man nicht, dass solch ein Fall eintritt, aber nehmen wir nun einmal an, die gesamten Kosten übertreffen die Deckungssumme. In einem solchen Fall muss der Versicherte die Differenz zwischen der Deckungssumme und den tatsächlichen Kosten selbst tragen. Ein Versicherer ist einem Geschädigten gegenüber rechtlich zur Zahlung verpflichtet. Im Falle eines grob fahrlässigen Verhalten des Unfallverursachers wird der Versicherer gegen den Versicherten dann allerdings einen Regressanspruch geltend machen. Nmmmm,.-