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In der Kategorie Ausbildung und Beruf sind insgesamt 95 Artikel eingetragen.

Artikel geschrieben von silvie, veröffentlicht am: Di, 22.04.2008, 13:26
  • Abfindung soll Kündigung erleichtern

    http://www.ratgeber-abfindung.de/Eine Kündigung ist in keinster Weise eine angenehme Angelegenheit. Für den Arbeitnehmer ist die Kündigung immer mit großen finanziellen Einschränkungen verbunden. Die finanzielle Sicherheit für die Zukunft könnte durch eine Kündigung gefährdet werden.
    Arbeitgeber verfolgen mit einer Abfindung das Ziel, die Trennung vom Arbeitsplatz für den Arbeitnehmer erträglicher zu gestalten. Ein Muss ist die Zahlung einer Abfindung jedoch nicht. Erst wenn der Arbeitgeber die Zahlung der Abfindung im Kündigungsschreiben anbietet, ist er auch gesetzlich dazu verpflichtet, sein Angebot einzuhalten.
    Die Höhe der Zahlung - also der Abfindung Satz - ist durch das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) festgelegt. Das Gesetz besagt, dass eine Abfindung in Höhe des halben Bruttomonatsgehaltes pro Beschäftigungsjahr gezahlt werden muss. Dies ist im § 1a Absatz 2 des KSchG verankert. Der Arbeitgeber hat jedoch auch die Möglichkeit, einen niedrigeren Satz der Abfindung zu zahlen. Hierbei ist jedoch darauf zu achten, dass der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben ausdrücklich darauf hinweist, dass die Abfindung nicht in Höhe des § 1a Absatz 2 ausfallen wird. Weist der Arbeitgeber nicht ausdrücklich darauf hin, ist er zur Zahlung der vollen Abfindung verpflichtet.
    Die Abfindung stellt für den Arbeitnehmer eine Einnahme dar. Da sie jedoch in der Regel als Einmalzuwendung außerhalb eines versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses gezahlt wird, besteht keine Pflicht dafür, dass Sozialabgaben auf Grundlage der Abfindung zu entrichten sind. Es ist jedoch möglich, dass Steuern auf die Abfindung gezahlt werden müssen. Dies richtet sich nach der Höhe der Abfindung.

Artikel geschrieben von silvie, veröffentlicht am: Di, 22.04.2008, 13:26



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